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Rechte bei Flugverspätung

Wenn es auf Flugreisen zu Verspätungen und anderen Schwierigkeiten kommt, ist dies eine Stressquelle und ohne Frage mindestens ärgerlich. Speziell bei Geschäftsreisen können Unregelmäßigkeiten mit Linienflügen zu echten Problemen führen. Als Flugreisender stehen Ihnen bei Flugverspätung, Flugannulierung und Nichtbeförderung spezifische Rechte zu. Diese werden von der Europäischen Union in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Ihnen stehen je nach Ausmaß der Probleme bis zu 600 Euro Entschädigung zu.


 

Für wen gilt die Fluggastrechteverordnung?

Auf die EU Fluggastrechteverordnung können Sie sich berufen, wenn ihr Flug.

  • in einem der EU-Mitgliedsstaaten startet oder
  • außerhalb der EU startet, in der EU landet und von einer Fluggesellschaft angeboten wird, die ihren Sitz in einem EU-Staat hat.

Die EU-Fluggastrechteverordnung gilt nicht, wenn die Beförderung für Sie kostenlos war oder Sie einen reduzierten Tarif nutzen konnten, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung steht. Bei Geschäfts- und Pauschalreisen wiederum gelten die EU Fluggastrechte.

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Ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung

Flugverspätung

Wenn Ihr Flug um mindestens 3 Stunden verspätet ist, haben Sie das Recht auf eine finanzielle Entschädigung. Die Verspätung bestimmt sich nach der Ankunftszeit des Fluges am Zielflughafen. Haben Sie mehrere Flüge hintereinander über die gleiche Fluggesellschaft gebucht, zählt die Ankunftszeit am letzten Zielflughafen, nicht die Verspätung des Zubringers.

Die Höhe der finanziellen Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke:

  • Kurzstrecke bis 1500 km: 250 Euro
  • Mittelstrecke zwischen 1500 und 3500 km: 400 Euro
  • Langstrecke ab 3500 km: 600 Euro

Diese finanziellen Ansprüche bestehen für jeden Fluggast einzeln. Wenn Sie also einen Flug für ihre vierköpfige Familie gebucht haben, steht Ihnen die Entschädigung vier Mal zu.

Zusätzlich zu der finanziellen Entschädigung haben Sie außerdem einen Anspruch auf Betreuung am Abflugort. Diese beinhaltet Verpflegung inklusive Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails sowie eine Übernachtung im Hotel, wenn die Verspätung sich durch die Nacht zieht.

Sollte die Verspätung des Abflugs mehr als 5 Stunden betragen, haben Sie zudem einen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung oder eine Rückerstattung der Kosten. Sie haben ein Wahlrecht, sind also nicht verpflichtet, eine angebotene Ersatzbeförderung auch wahrzunehmen. Sollte ein Anschlussflug gestrichen werden, können Sie auch den kostenlosen Rücktransport zum Abflugort des Zubringers verlangen.

 
Flugannullierung

Sollte Ihr Flug komplett gestrichen werden, haben Sie ebenfalls das Wahlrecht zwischen einer Ersatzbeförderung oder einer Erstattung. Sollte der Flug kurzfristig annulliert werden und Sie sitzen deshalb am Flughafen fest, haben Sie außerdem Anspruch auf Betreuung.

Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen oder mehr vor dem Flugdatum über die Annullierung unterrichtet werden, bestehen keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung. Dabei kommt es darauf an, wann Sie persönlich von der Annullierung unterrichtet wurden. Es reicht nicht aus, wenn die Fluglinie beispielsweise das Reisebüro rechtzeitig unterrichtet und darauf vertraut, dieses werde die Information fristgerecht an Sie weiterleiten.

Wenn sie später als 14 Tage vor dem Abflugtermin von der Annullierung erfahren, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Das hängt davon ab, wann genau Sie informiert wurden und wann der angebotene Ersatzflug abfliegt. In folgenden Fällen besteht ein Anspruch:

  • Sie wurden innerhalb von 7 – 14 Tagen vor Abflug informiert und der Abflugtermin des alternativen Flugs liegt nicht mehr als 2 Stunden vor oder vier Stunden nach dem des eigentlich gebuchten Flugs.
  • Sie wurden innerhalb von 0 – 7 Tagen vor Abflug informiert und der Abflugtermin des alternativen Flugs liegt nicht mehr als eine Stunde vor oder 2 Stunden nach dem des eigentlich gebuchten Flugs.

Nichtbeförderung

Wenn die Airline Sie aufgrund einer Überbuchung nicht befördern kann, haben Sie die gleichen Ansprüche wie bei einer Flugannullierung. Wenn Sie sich jedoch von der Airline überzeugen lassen, von der Buchung zurückzutreten (beispielsweise durch ein Upgrade für den Ersatzflug, eine Barzahlung oder Fluggutscheine), dann verfallen Ihre Ansprüche.

Sollte die Airline Ihnen aus wichtigem Grund die Beförderung verweigern, haben Sie ebenfalls keine Ansprüche. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise sein , dass Sie ein Sicherheitsrisiko darstellen, starke gesundheitliche Risiken gegen eine Beförderung sprechen oder Ihnen wichtige Reisedokumente wie etwa das Visum fehlen.


 

Außergewöhnliche Umstände als Ausnahme

Wenn der Grund für die Verspätung oder den Flugausfall außergewöhnliche Umstände sind, bestehen keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung.

Außergewöhnliche Umstände können unter anderem sein:

  • Terrorgefahr
  • Schlechtes Wetter
  • Streik
  • Naturkatastrophen
  • Notlandungen

Technische Probleme mit dem Flugzeug sind in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände.

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Eigentlich sollte es für die Durchsetzung eines Anspruchs ausreichen, die betreffende Fluglinie zu kontaktieren und die Ausgleichszahlung zu fordern. In der Praxis ist es jedoch so, dass diese Forderungen von den Airlines häufig abgelehnt werden. Ebenso häufig sind solche Ablehnungen unbegründet.

Wenn dies passiert, hilft in der Regel nur der Gang zum Anwalt. Alternativ gibt es Unternehmen, die die Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte auf Basis einer Erfolgsprovision für Sie übernehmen und notfalls sogar vor Gericht gehen.